Beschränkung von per- und polyfluorierten Substanzen (PFAS): Befragung der Interessengruppen bis 19. September

REACH

Die für REACH zuständigen Behörden der Niederlande, Deutschlands, Dänemarks, Schwedens und Norwegens bereiten derzeit ein REACH-Einschränkungsdossier gemäß Anhang XV für die Gruppe von PFAS (Per- und Polyfluoralkylstoffe) vor, da alle diese Stoffe als persistent gelten. Sie suchen nun nach weiteren Informationen für die beabsichtigte Beschränkung, um Wissenslücken zu schließen, insbesondere in Bezug auf Alternativen zu PFAS.

Unter https://link.webropolsurveys.com/Participation/Public/c4d58b80-5227-4f31-b656-92bc0669e41e?displayId=Ger2322406 können Unternehmen, Verbände und weitere Interessengruppen an der Umfrage teilnehmen.

Hintergrund:

Alle PFAS sind persistente Stoffe oder verwandeln sich letztlich in solche. Einmal freigesetzte PFAS verbleiben für lange Zeit in der Umwelt.

Aufgrund ihrer Wasserlöslichkeit und Mobilität ist es in der EU und weltweit zu einer Verunreinigung von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser sowie des Bodens gekommen, die weiter anhalten wird. Es hat sich als schwierig und äußerst kostspielig erwiesen, PFAS nach ihrer Freisetzung in die Umwelt zu entfernen. Darüber hinaus sind einige PFAS nachweislich toxisch und/oder bioakkumulierbar, sowohl im Hinblick auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt.

Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, werden ihre Konzentrationen weiter ansteigen, und ihre toxischen und umweltverschmutzenden Auswirkungen werden nur schwer rückgängig zu machen sein.

Eine Beschränkung im Rahmen der Chemikaliengesetzgebung (REACH) gilt als das wirksamste Instrument zur Beherrschung der Risiken, die von Stoffen wie PFAS ausgehen, die in industriellen Verfahren, aber auch in Produkten (Gemischen und Erzeugnissen) verwendet werden. Darüber hinaus gilt es als das wirksamste und effizienteste Mittel, um eine so große und komplexe Gruppe von Stoffen zu handhaben, die in zahlreichen Anwendungen eingesetzt werden.

Der geplante Vorschlag für Beschränkungen wird sich auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFAS beziehen. Ausnahmen (mit Bedingungen) für bestimmte Verwendungen könnten unter bestimmten Umständen möglich sein, z. B. wenn die Beteiligten nachweisen können, dass die Emissionen während des gesamten Lebenszyklus durch geeignete Maßnahmen minimiert werden und dass die weitere Verwendung von PFAS in der Anwendung für die Gesellschaft wichtig ist. Denkbare Bedingungen für Ausnahmen könnten unter anderem die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwertes oder die Einführung einer Kennzeichnungspflicht sein. Ausnahmeregelungen können auch zeitlich befristet sein.

Meist treten die oben genannten Substanzen als Nebenprodukte bei der Herstellung perfluorierter und polyfluorierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von weniger als neun Kohlenstoffatomen wie Perfluoroctansäure (PFOA, C8-PFCA) und Perfluorohexansäure (C6-PFCA) auf. Sie könnten diese aber auch ersetzen und so vermehrt in der Umwelt freigesetzt werden. Dies wird mit dem EU-weiten Verbot nun verhindert.

Die kanadischen Behörden haben außerdem vorgeschlagen, PFCAs als persistente organische Schadstoffe (POPs) im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens aufzulisten.